Satzung

Satzung

§  1   Name, Sitz, Gründung, Gliederung und Eintragung des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen „Gesangverein Germania Langgöns e.V.“ und hat seinen Sitz in Langgöns. Er wurde am 17. Juni 1891 gegründet.


2. Er gliedert sich in Männerchor und Gemischter Chor.


3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter VR 930 eingetragen.

 

§  2   Zweck und Ziel

 

1. Die Chöre des Gesangvereins „Germania“ machen sich folgendes zur Aufgabe:

 

a) Altes anerkanntes Kulturgut weiter zu fördern.

b) Pflege des guten Volksliedes und des anerkannten Kunstchores.

c) Durch musikalische Veranstaltungen bzw. Darbietungen Außenstehenden den Chorgesang näher zu bringen, das Interesse zu wecken und zu vertiefen und damit zur Volksbildung beizutragen.

 

2. Für seine Kinder- und Jugendgruppen gilt der Verein als Organisation der Jugendpflege.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§  3   Mitgliedschaft


I. Mitglieder

 

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Jede Person kann Mitglied des Vereins werden.

 

II. Aufnahme

 

1. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit Vereinsbeschlüsse zu akzeptieren und auszuführen.

                                           

2. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung auf der Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen muss die Beitrittserklärung von einem Erziehungsberechtigen mit bestätigt werden.

 

2. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch freiwilligen Austritt;

b) durch Ausschluss;

c) durch den Tod;

d) durch die Auflösung des Vereins.

 

IV. Austritt

 

Jedes Mitglied kann mit einer Frist von 3 Monaten seinen Austritt aus dem Verein zum Ende eines Geschäftsjahres erklären. Diese Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der bereits geleistete Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.

 

V. Ausschluss

 

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn

 

a) das Mitglied seine satzungsgemäßen Pflichten (§4) grob und wiederholt verletzt hat, und dem Verein in seinem Ansehen schadet;

b) das Mitglied seiner Beitragszahlung trotz Mahnung 6 Monate im Rückstand ist.

 

2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

3. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Beschluss innerhalb einer Woche mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Beschwerde an die Hauptversammlung offen. Diese Beschwerde ist spätestens 8 Tage nach erfolgter Bekanntgabe an das Mitglied beim Vorstand einzureichen. Sie wird in der nächsten Hauptversammlung vorgelegt; bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 4   Pflichten der Mitglieder


I. Gesamtmitgliedschaft

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

1. den in § 2 festgelegten Vereinszweck nach besten Können zu fördern und zu achten;

 

2. von ihm übernommene Aufgaben und Pflichten zum Wohle des Vereins ordnungsgemäß auszuüben;

 

3. seine Mitgliedsbeiträge ohne Aufforderung pünktlich zu leisten;

 

4. alle privaten und parteipolitischen Streitigkeiten aus dem Vereinsleben fernzuhalten.

 

II. Aktive Mitglieder

 

Die aktiven Mitglieder sind zum pünktlichen und regelmäßigen Besuch der Singstunden verpflichtet.

 

§  5   Ehrungen

 

1. Ehrungen der aktiven, passiven und Ehrenmitglieder sollen erfolgen:

 

a) bei Mitgliedschaftjubiläen ab 25jähriger Mitgliedschaft (für 25/40/50/60/65/70/75 Jahre – sodann alle 5 Jahre;

b) bei mindestens 10jähriger Vorstandstätigkeit, danach alle 5 Jahre;

c) bei persönlichen Jubiläen und feierlichen Anlässen, wie z. B. Trauungen, Hochzeitsjubiläen, Geburtstagen;

d) bei deren Beisetzung;

e) in besonderen Fällen durch Beschluss des Vorstandes;

 

2. Die Ehrungen erfolgen gemäß den gültigen Richtlinien des Vorstandes. Ein Ständchen wird grundsätzlich nur auf Wunsch dargebracht.

 

§  6   Verwaltungsorgane

 

Als Verwaltungsorgane des Vereins gelten:

 

1. die Hauptversammlung

 

2. der Vorstand

 

§  7   Die Hauptversammlung

 

1. Die Hauptversammlung findet möglichst im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand muss auch eine Hauptversammlung auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einberufen.

 

3. Der Termin und die Tagesordnung einer Hauptversammlung sind spätestens 14 Tage vorher durch Anschlag am Vereinslokal und durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Langgöns den Mitgliedern bekanntzugeben. Auswärts der Kerngemeinde Langgöns wohnende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

 

4. Anträge zur Hauptversammlung sind spätestens 5 Tage vorher schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

 

5. Zu den Aufgaben der Hauptversammlung zählen:

 

a) Abwechselnd alle 2 Jahre:

Wahl des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer (letztere dürfen beim nächsten Mal nicht wiedergewählt werden);

b) Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüferberichtes;

c) Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Gesamtvorstandes;

d) Satzungsänderungen;

e) Beschlussfassung über Ein- und Austritt des Vereins zu Sängerbünden;

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

g) Entscheidung über die Beschwerde eines Mitgliedes wegen dessen Ausschluss durch den Vorstand;

h) Festsetzung der Beitragshöhe;

i) Beschlussfassung über alle vom Vorstand für besonders wichtig erachteten Vereinsangelegenheiten.

 

6. Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen zur Wirksamkeit der einfachen Mehrheit gültig abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder, wenn in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. (lt. BGH zählen Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen nicht). Wenn nicht anders beschlossen wird, erfolgen die Wahlen des Vorstandes geheim.

 

7. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.

                                               

8. Wählbar für den Vorstand oder der Kassenprüfer ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 1 Jahr dem Verein angehört.

 

9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer oder deren Vertreter zu unterzeichnen ist.

 

§  8   Der Vorstand

 

1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

 

2. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.

 

3. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

a) Geschäftsführender Vorstand:

1. Vorsitzende/r

2. Vorsitzende/r

1. Schriftführer/in

1. Rechner/in

 

b) Erweiterter Vorstand:

2. Schriftführer/in

2. Rechner/in

und bis zu 11 weitere Beisitzer/innen

 

Der Chorleiter kann auf Einladung mit beratender Funktion ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Über die Erweiterung oder Reduzierung der Beisitzerzahl ist ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig.

 

4. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann den Verein in Rechtsgeschäften nach vorheriger Unterrichtung des Vorstandes allein vertreten.

 

5. Im übrigen wird § 7 Abs. 6 und 9 entsprechend angewandt.

 

§ 9   Pflichten, Tätigkeiten und Rechte des Vorstandes und der Kassenprüfer

 

1. Alle Vorstandsmitglieder verpflichten sich mit ihrer Wahl:

 

a) zum Wohle des Vereins offen, fair und sachlich zu diskutieren 

b) zu konstruktiver Mitarbeit auf allen Gebieten;

c) zur Vertraulichkeit über den behandelten Angelegenheiten;

d) den Verein bei gegebenen Anlässen repräsentativ zu vertreten und alle privaten und parteipolitischen Angelegenheiten und Streitigkeiten, die eine gedeihliche Arbeit stören könnten, aus dem Verein fernzuhalten.

 

2. Der/Die 1. Schriftführer/in und/oder dessen/deren Stellvertreter/in erledigt/en alle schriftlichen Vereinsangelegenheiten, die ihm/ihr vom Vorsitzenden aufgetragen werden.

 

3. Der/Die 1. Rechner/in und/oder dessen/deren Stellvertreter/in führt/ren allein nach Weisung des Vorstandes die Vereinskasse, überwacht/en die Beitragsleistungen und erledigt/en die Zahlungsverpflichtungen des Vereins. Über seine/ihre Tätigkeit/en hat/haben er/sie den Kassenprüfern jederzeit und den Mitgliedern in der Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen.

 

4. Der Vorstand wählt aus den Reihen der aktiven Mitglieder einen Notenwart.

 

5. Der Vorstand hat das Recht, den Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden, jedes Vorstandsmitglied zum Ehrenvorstandsmitglied und den Chorleiter zum Ehrenchorleiter zu ernennen. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen des beschlussfähigen Vorstandes bei geheimer Abstimmung erforderlich. Die Ehrenvorstandsmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender Funktion teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

 

6. Der geschäftsführende Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Kassenbücher einzusehen.

 

7. Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu überprüfen und hiervon der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 10   Mitgliedschaften in Sängerbünden

 

1. Der Gesangverein ist Mitglied im Sängerbund „Hüttenberg-Schiffenberg“, sowie im Hessischen Sängerbund e.V. im Deutschen Sängerbund e.V.

 

2. Der Ein- und Austritt zu/aus einem Sängerbund kann nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 11   Beiträge

 

1. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung festgelegt.

 

2. Jugendliche Mitglieder sind bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei. Auf Antrag kann ab dem 19. Lebensjahr der Beitrag für jedes Mitglied vom Vorstand in begründeten Fällen vorübergehend ermäßigt oder erlassen werden.

 

§ 12   Vermögen

 

1. Das Vereinsvermögen wird während des Bestehens des Vereins ausschließlich im Interesse des Chorgesanges, der Kunstpflege und der Volksbildung verwandt.

 

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.

 

§ 13   Gemeinnützigkeit

 

1. Der Gesangverein „Germania“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Förderung des Chorgesanges, der Kunstpflege und der Volksbildung nach den in § 2 genannten Zielen.

 

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, ebenso dürfen sie nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

3. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

4. Auslagen von Mitgliedern für satzungsgemäße Zwecke werden nur gegen Quittung erstattet.

 

§ 14   Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, geht das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Langgöns über, unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken, möglichst im Sinne des § 2 der Satzung, zu verwenden.

 

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausschneiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Rückzahlungen aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 15   Satzungsänderungen

 

Änderungen dieser Satzung kann nur die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

 

§ 16   Inkrafttreten der Satzung

 

1. Diese Satzung tritt dem Tage der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen in Kraft. Sie wird jedem Mitglied bekanntgegeben und zugestellt.

 

2. Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung außer Kraft.

 

 

Langgöns, den 30. Januar 1993

 

 

 

Werner Puhl                                                Helga Kohler

1. Vorsitzender                                             1. Schriftführerin

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